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   BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84   

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BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84 (https://dejure.org/1985,1066)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1985 - IVb ZB 136/84 (https://dejure.org/1985,1066)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1985 - IVb ZB 136/84 (https://dejure.org/1985,1066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhaftem Verhalten einer Rechtsanwaltsgehilfin - Verschuldete Fristversäumung durch falsche Mitteilung an die Berufungsrechtsanwälte - In eigener Verantwortung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 233
    Prüfungspflicht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung des Rechtsmittelauftrags

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1709
  • MDR 1985, 746
  • VersR 1985, 738
  • AnwBl 1985, 519
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 144/79

    Verschulden des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt, der mit der Einlegung der Berufung beauftragt werden soll, das Zustellungsdatum des anzufechtenden Urteils richtig anzugeben (BGH Beschlüsse vom 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79 = VersR 1980, 278; vom 7. November 1979 - IV ZB 144/79 = VersR 1980, 193; vom 11. März 1982 - VII ZB 1/82 = VersR 1982, 596, 597).

    Er ist vielmehr im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann (BGH VersR 1980, 193).

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 332/75

    Berufungsaufträge - Sorgfaltspflicht - Prozeßbevollmächtigter - Instanz -

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
    Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich bei der Erteilung von Berufungsaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft, sondern daß der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, auch dafür Sorge tragen muß, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt (BGH Urteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 332/75 = VersR 1976, 938 m.w.N.; Beschluß vom 30. November 1978 - III ZR 139/78 = VersR 1979, 190; zum Umfang der den Rechtsanwalt insoweit hinsichtlich der Überwachung eines Referendars treffenden Sorgfaltspflicht vgl. BGH Urteil vom 6. April 1979 - V ZR 112/77 = VersR 1979, 619, 620).

    Der Zweck dieser Kontrollpflicht des beauftragenden Rechtsanwalts besteht aber darin, daß er sich die Gewißheit verschaffen muß, ob der beauftragte Rechtsanwalt tatsächlich und rechtlich nicht verhindert und im übrigen bereit ist, das Mandat zu übernehmen (BGH Urteil vom 31. Mai 1976 aaO).

  • BGH, 22.10.1958 - IV ZB 210/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
    Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, der einem Berufungsanwalt schriftlich einen Rechtsmittelauftrag erteilt, ist verpflichtet, das von seiner Büroangestellten auf Grund der Handakten gefertigte Auftragsschreiben, in dem Angaben über den Zeitpunkt der Urteilszustellung enthalten sind, vor der Unterzeichnung eigenverantwortlich auf die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen, auch wenn in den Handakten der Zeitpunkt der Urteilszustellung und das Ende der Rechtsmittelfrist richtig festgehalten sind (Aufgabe von BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 - LM § 232 ZPO Nr. 40 = NJW 1959, 46).

    Zwar hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluß vom 22. Oktober 1958 (IV ZB 210/58 = LM § 232 ZPO Nr. 40 = NJW 1959, 46) zu diesem Punkt eine andere Auffassung vertreten.

  • BGH, 22.11.1984 - VII ZR 160/84

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei handschriftlichen Änderungen des

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
    Auch Rechtsanwältin Dr. R. ist die Versäumung der Berufungsfrist unter den hier gegebenen Umständen nicht vorwerfbar, wenngleich sie objektiv ihre Sorgfaltspflichten bei Erteilung des Rechtsmittelauftrags verletzt hat (vgl. hierzu allgemein BGH Urteil vom 22. November 1984 - VII ZR 160/84, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74

    Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Notwendige Schritte - Fristwahrung -

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
    Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach betont, daß abweichende Zeitangaben auf dem Eingangsstempel des zugestellten Titels einerseits und dem für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgeblichen Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten andererseits ein erhebliches Risiko für die Wahrung der Rechtsmittelfrist bedeuten (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 = VersR 1974, 1001, 1002; vom 9. Dezember 1981 - IVa ZB 11/81 = VersR 1982, 244, 245).
  • BGH, 30.11.1978 - III ZR 139/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist -

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
    Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich bei der Erteilung von Berufungsaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft, sondern daß der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, auch dafür Sorge tragen muß, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt (BGH Urteil vom 31. Mai 1976 - VII ZR 332/75 = VersR 1976, 938 m.w.N.; Beschluß vom 30. November 1978 - III ZR 139/78 = VersR 1979, 190; zum Umfang der den Rechtsanwalt insoweit hinsichtlich der Überwachung eines Referendars treffenden Sorgfaltspflicht vgl. BGH Urteil vom 6. April 1979 - V ZR 112/77 = VersR 1979, 619, 620).
  • BGH, 09.12.1981 - IVa ZB 11/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen eines mit einem

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
    Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach betont, daß abweichende Zeitangaben auf dem Eingangsstempel des zugestellten Titels einerseits und dem für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgeblichen Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten andererseits ein erhebliches Risiko für die Wahrung der Rechtsmittelfrist bedeuten (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 = VersR 1974, 1001, 1002; vom 9. Dezember 1981 - IVa ZB 11/81 = VersR 1982, 244, 245).
  • BGH, 01.06.1976 - VI ZB 23/75

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung wegen eines unabwendbaren Zufalls

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
    Gegen diese Sorgfaltspflicht hat Rechtsanwältin Dr. R. verstoßen, als sie das von ihrer Büroangestellten W. gefertigte Auftragsschreiben an die Berufungsanwälte unterzeichnete, ohne dabei das darin angegebene Zustellungsdatum - etwa anhand des Vermerks über die Zustellung in den Handakten - zu kontrollieren (vgl. BGH Beschluß vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 = VersR 1976, 962, 963).
  • BGH, 11.03.1982 - VII ZB 1/82

    Sorgfaltspflicht - Fristsachen - Zustellungszeitpunkt - Eigenverantwortliche

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt, der mit der Einlegung der Berufung beauftragt werden soll, das Zustellungsdatum des anzufechtenden Urteils richtig anzugeben (BGH Beschlüsse vom 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79 = VersR 1980, 278; vom 7. November 1979 - IV ZB 144/79 = VersR 1980, 193; vom 11. März 1982 - VII ZB 1/82 = VersR 1982, 596, 597).
  • BGH, 25.10.1979 - III ZB 30/79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 136/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt, der mit der Einlegung der Berufung beauftragt werden soll, das Zustellungsdatum des anzufechtenden Urteils richtig anzugeben (BGH Beschlüsse vom 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79 = VersR 1980, 278; vom 7. November 1979 - IV ZB 144/79 = VersR 1980, 193; vom 11. März 1982 - VII ZB 1/82 = VersR 1982, 596, 597).
  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 112/77

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der

  • BGH, 05.06.1963 - VIII ZR 127/63
  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZB 190/82

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung durch das

  • OLG München, 11.03.2009 - 15 U 4982/08

    Steuerberater: Kommentarlose Übersendung eines Steuerbescheids an einen

    Das Urteil BGH NJW 1985, 1709 sei nicht einschlägig, da die Beklagten weder einen Rechtmittelauftrag an die Kanzlei L. erteilt noch ihr den Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide mitgeteilt hätten.

    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (NJW 1985, 1709 Urteil vom 17.04.1985 - IVb ZB 136/84.

    Die Auffassung des Landgerichts zur Haftung der Kanzlei L. und Sch. widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1985, 1709), nach der der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte gegenüber dem mit der Einlegung der Berufung beauftragten Rechtsanwalt verpflichtet sei, das Zustellungsdatum des anzufechtenden Urteils richtig anzugeben.

    Das von der Klägerin als Präzedenzfall angeführte Urteil des BGH vom 17.04.1985 NJW 1985, 1709 ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

  • BFH, 11.03.1988 - V R 49/86

    Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. April 1968 VII ZR 150/66, BGHZ 50, 82; Beschluß vom 17. April 1985 IVb ZB 136/84, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 1709, Anwaltsblatt - AnwBl - 1985, 519) erschöpft sich bei der Erteilung von Berufungsaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens.

    In diesem Fall genügt es, daß der Steuerberater das Schreiben rechtzeitig zur Post gibt; eine Nachfragepflicht in bezug auf den Postzugang beim beauftragten Prozeßbevollmächtigten besteht nicht (Urteil in BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547, unter 3 c der Urteilsgründe; siehe auch BGH-Beschluß vom 29. März 1982 II ZB 2/82, Versicherungsrecht - VersR - 1982, 655; zur Sorgfaltspflicht bei der Ermittlung und Weitergabe der Angaben über das Zustellungsdatum vgl. im übrigen BGH-Beschluß in NJW 1985, 1709, AnwBl 1985, 519).

  • BGH, 25.06.1987 - III ZR 97/87

    Sorgfaltspflicht des beauftragten Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einhaltung

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft; der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen (BGHZ 50, 82, 84; Urteile vom 7. Februar 1975 - V ZR 99/73 - NJW 1975, 1125, 1126 und vom 31. Mai 1976 - VII ZR 332/75 - VersR 1976, 939; Senatsbeschluß vom 30. November 1978 - III ZB 139/78 - VersR 1979, 190; Beschluß vom 17. April 1985 - IV b ZB 136/84 - VersR 1985, 738, 740 - jew. m. w. Nachw.).

    Die Pflicht des den Rechtsmittelauftrag erteilenden Rechtsanwalts, die Bestätigung des Beauftragten einzuholen, dient dem Zweck, sich Gewißheit zu verschaffen, ob der beauftragte Rechtsanwalt tatsächlich und rechtlich nicht verhindert und im übrigen bereit ist, das Mandat zu übernehmen (BGH Urteil vom 31. Mai 1976 a.a.O. und Beschluß vom 17. April 1985 aaO).

  • BGH, 29.04.1987 - VIII ZB 5/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte ist im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 136/84, VersR 1985, 738, 739 unter 2.).

    Die fehlende Mitteilung über das Zustellungsdatum, das sich auch nicht aus den Handakten ergab, etwa durch Fotokopie des Empfangsbekenntnisses (vgl. aber BGH, Beschluß vom 17. April 1985 a.a.O. S. 739 unter 2.), provozierte die telefonische Rückfrage.

  • BGH, 05.12.1985 - IX ZR 28/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist -

    Das gehört zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten eines Prozeßbevollmächtigten, der einen Anwalt des höheren Rechtszugs mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels beauftragt (BGH, Beschlüsse v. 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278; v. 7. November 1979 - IV ZB 144/79, VersR 1980, 193; v. 11. März 1982 - VII ZB 1/82, VersR 1982, 596, 597; v. 17. April 1985 - IVb ZB 136/84, NJW 1985, 1709).

    Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 (NJW 1959, 46, inzwischen aufgegeben durch BGH, Beschluß v. 17. April 1985 aaO) der Anwalt die Angaben über die Urteilszustellung in dem von seiner Kanzlei vorbereiteten Schreiben nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen müsse, liegen hier nicht vor.

  • BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 40/86

    Vereinbarung einer nachehelichen Unterhaltsrente durch Prozessvergleich - Antrag

    Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Prozeßbevollmächtigten, der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, die Rechtsmittelfrist persönlich und in eigener Verantwortung zu ermitteln und die so festgestellte Frist dem zu beauftragenden Rechtsanwalt mitzuteilen (Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 136/84 - VersR 1985, 738, 739 m.w.N.; BGH Beschluß vom 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85 = VersR 1986, 468; vgl. auch BGH Beschluß vom 5. Dezember 1985 - IX ZR 28/85 - VersR 1986, 462).

    Da das Auftragsschreiben und die ihm beigefügten Unterlagen in der Regel die einzige Grundlage für die Fristnotierung im Büro des beauftragten Rechtsanwalts und für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift sind, darf der den Rechtsmittelauftrag erteilende Prozeßbevollmächtigte das Auftragsschreiben nicht unterzeichnen, ohne selbst geprüft zu haben, ob die dem Rechtsmittelanwalt zu übersendenden Unterlagen (Auftragsschreiben nebst Anlagen) die Rechtsmittelfrist erkennen lassen (Senatsbeschluß vom 17. April 1985 aaO; Beschluß vom 18. Dezember 1985 aaO, jeweils mit Nachweisen).

  • BGH, 21.09.1987 - II ZB 53/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß den von einer Partei beauftragten Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrages die Verpflichtung trifft, den Zustellungszeitpunkt der anzufechtenden Entscheidung eigenverantwortlich zu überprüfen und in den Auftragsschreiben zweifelsfrei und zutreffend mitzuteilen (BGH, Beschl. v. 24.1.1985 - I ZB 18/84, VersR 1985, 499; v. 25.12.1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278; v. 17.4.1985 - IV b ZB 136/84, VersR 1985, 738, 739/740 unter Aufgabe der Entscheidung vom 22.10.1958 - IV ZB 210/58, VersR 1958, 804; v. 27.11.1986 - V ZB 18/86, VersR 1987, 586, 587; v. 11.8.82 - VII ZB 1/82, VersR 1982, 596, 597; v. 5.12.1985 - IX ZR 28/85, VersR 1986, 462, 463).

    Der Kläger kann sich auch nicht auf die - durch Beschluß des IVb-Senats des Bundesgerichtshofes vom 17. April 1985 (IV b ZB 136/84 a.a.O.) aufgegebene - Rechtsprechung berufen, wie sie in der Entscheidung des IV. Senats des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1958 (IV ZB 210/58, VersR 1958, 804) ihren Niederschlag gefunden hat.

  • BGH, 18.12.1985 - I ZR 171/85

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Prozeßbevollmächtigten bei Überprüfung

    Mit Rücksicht darauf, daß das Auftragsschreiben und die ihm beigefügten Handakten und sonstigen Unterlagen regelmäßig die einzige Grundlage für die Fristnotierung im Büro des beauftragten Rechtsanwalts und für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift sind, darf der den Rechtsmittelauftrag erteilende Prozeßbevollmächtigte das Auftragsschreiben nicht unterzeichnen, ohne selbst geprüft zu haben, ob die dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz zu übersendenden Unterlagen (Auftragsschreiben nebst Anlagen) die Revisionsfrist erkennen lassen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278;Beschl. v. 22. April 1982 - VII ZR 250/81, VersR 1982, 873;Beschl. v. 24. Januar 1985 - I ZB 18/84, VersR 1985, 499;Beschl. v. 17. April 1985 - IV b ZB 136/84, VersR 1985, 738; ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 07.12.1995 - III R 12/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bestimmung der von einem Steuerberater

    Eine Nachfragepflicht besteht schließlich dann, wenn der Bevollmächtigte eines Beteiligten -- von sich aus oder auf Veranlassung seines Mandanten -- einen anderen Bevollmächtigten mit der Klageerhebung oder der Einlegung eines Rechtsbehelfs beauftragt; denn er muß sich dann vergewissern, daß dieser den Auftrag zu übernehmen bereit und an der Übernahme nicht rechtlich oder tatsächlich gehindert ist (BGH-Entscheidungen vom 31. Mai 1976 VII ZR 332/75, VersR 1976, 939, vom 30. November 1978 III ZR 139/78, VersR 1979, 190, und vom 17. April 1985 IV b ZB 136/84, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1985, 1709).
  • BGH, 13.03.1991 - XII ZB 22/91

    Anspruch auf Erhöhung eines Kindesunterhalts - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Er mußte ihnen deshalb - nach eigenverantwortlicher Prüfung des Zeitpunkts, zu dem das erstinstanzliche Urteil zugestellt war - entweder diesen Zeitpunkt oder jedenfalls den sich daraus ergebenden Ablauf der Berufungsfrist mitteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. April 1985 - IVb ZB 136/84 - NJW 1985, 1709, 1710; vom 26. November 1986 - IVb ZB 115/86 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 2 = VersR 1987, 563; BGH Beschlüsse vom 19. Februar 1988 - II ZR 243/88 - und vom 30. November 1989 - III ZB 67/89 = BGHR aaO Nr. 5 und Nr. 7).
  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 243/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 25.05.1993 - VI ZB 32/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

  • BGH, 11.07.1986 - V ZB 14/85

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehlerhafte

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2014 - 13 LA 23/14

    Verantwortlichkeit eines Rechtsanwaltes für eine Fehlerhafte Fristberechnung

  • OLG Koblenz, 06.04.2001 - 10 U 243/00

    Pflichten des mit der Einlegung der Berufung beauftragten Prozeßbevollmächtigten

  • BGH, 27.04.1988 - IVb ZB 52/88

    Vergewisserung über die Übernahme des Mandats nach der Absendung des

  • BPatG, 09.06.2011 - 10 W (pat) 37/08

    Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der

  • BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 51/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der

  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZB 65/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 10.02.1988 - VIII ZB 25/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BPatG, 15.03.2010 - 10 W (pat) 13/08
  • BPatG, 15.07.2010 - 10 W (pat) 27/08

    Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

  • BPatG, 08.06.2010 - 10 W (pat) 13/09
  • BPatG, 14.10.2010 - 10 W (pat) 27/07
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